Skip to main content

VCP Satzung

§ 1 Name und Sitz

  • 1.1 Der Verein trägt den Namen „Verband Cosmetic Profesional e.V.“, nachfolgend VCP genannt. Er ist im Vereinsregister Mannheim unter der der Nummer VR 104369 eingetragen.
  • 1.2 Der VCP hat seinen Sitz in 76137 Karlsruhe, Rüppurrer Straße 1.
  • 1.3 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck und Ziele des VCP

  • 2.1 Aufgabe des Vereins ist die Förderung der personellen, organisatorischen und fachlichen Qualität in der dienstleistenden Kosmetikwirtschaft. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:

    – Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Berufs- und Fachinteressen der professionellen Kosmetik

    – Öffentlichkeitsarbeit für die Hersteller und Vertriebsfirmen kosmetischer Präparate und Geräte

    – Förderung der Volksgesundheit durch Information, Aufklärung über Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, Körperpflege und Hygiene

    – Informationskontakte und Interessenvertretung bei Ministerien, Kammern, anderen Verbänden und sonstigen Organisationen

    – Ausbildungsförderung von Kosmetikfachkräften

    – Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungs- und Beratungs- Maßnahmen für Führungskräfte und Mitarbeiter

    – Entwicklung von Qualitätsstandards und Durchführung von Zertifizierungen

  • 2.2 Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, religiösen oder eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 2.4 Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Unternehmen und Institutionen zusammenarbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können Unternehmen und Institutionen wie Hersteller, Großhändler oder Dienstleister der Fachkosmetikbranche werden.

    3.2.1 Unternehmen, die die Arbeit und Zielsetzung des VCP im Rahmen eines Sponsorings unterstützen möchten, können eine Mitgliedschaft im Förderkreis des VCP beantragen. Mit einer Mitgliedschaft im Förderkreis sind jedoch keine Mitglieds- oder Teilnahmerechte innerhalb des VCP verbunden. Die Mitglieder des Förderkreises unterstützen den VCP aus ideellen Gründen und ohne Gegenleistung. Die Höhe der Förderkreisbeträge regelt die VCP Beitragsordnung.

    3.2.2 Eine Mitgliedschaft im Förderkreis des VCP steht solchen Unternehmen offen, die aus ihrer Tätigkeit heraus eine hohe Affinität zu den vom VCP vertretenen Interessen seiner Mitglieder haben, denen eine Mitgliedschaft im VCP jedoch aus Gründen der Satzung versagt ist.

    3.2.3 Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung reicht die zeitgerechte Versendung, ausgewiesen durch den Poststempel. Die Kündigung durch den VCP bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

    3.2.4 Die Mitglieder eines Förderkreises werden, soweit dies gewünscht wird, auf der VCP Homepage namentlich genannt. Eine Verlinkung oder Nennung zu einer Webseite des Förderkreismitglieds erfolgt nicht.

    3.3 Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

    3.4 Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

    – durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Jahresende
    – durch Betriebsaufgabe oder Verkauf
    – durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins gemäß dieser Satzung teilzunehmen.

    Sie haben die Pflicht, die Ziele des Vereins mit Rat und Tat zu fördern, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen, die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten und die beschlossenen Beiträge zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

    – der Vorstand
    – die Mitgliederversammlung
    – der Schlichtungsausschuss

§ 6 Der Vorstand

  • 6.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein jeder für sich allein.

    6.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder oder zur Vertretung von ordentlichen Mitgliedern berechtigt sein.

    6.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in sachlicher und finanzieller Beziehung. Er kann sich hierbei einer Geschäftsstelle bedienen, die der Überwachung durch den Vorstand unterliegt.

    6.4 Der Vorstand ist berechtigt, andere Mitglieder und Außenstehende an seiner Arbeit zu beteiligen, wenn dies sachlich sinnvoll und geboten ist.

    6.5 Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • 7.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand des Vereins inTextform mit mindestens vierzehntägiger Ladungsfrist einberufen. DieEinberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, wenn dies mindestensvon einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.

    7.2 Auf der mindestens einmal im Jahr einzuberufenden Hauptversammlungist der Geschäftsbericht und der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die Neuwahl des Vorstands soll möglichst aufeiner Jahreshauptversammlung erfolgen.

    7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmen-gleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    7.4 Beschlüsse, welche die Vereinssatzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

    7.5 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die jährlich die Kassenprüfung übernehmen.

    7.6 Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle und Beschlüssedes Vereins sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Schlichtungsausschuss

  • 8.1 Der Verband wählt einen Schlichtungsschuss, der aus drei Personen besteht, auf die Dauer von 5 Jahren.

    Zwei Mitglieder dieses Ausschusses müssen aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestehen. Ein Mitglied des Ausschusses kann auch förderndes Mitglied sein.

    8.2 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen dem Vorstand desVereins nicht angehören und auch nicht Rechnungsprüfer sein. Der Schlichtungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung

    8.3 Der Schlichtungsausschluss entscheidet:

    – über die Angelegenheiten zwischen Vorstand und Mitglieder- versammlung, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden

    – über die Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung In Bezug auf den Vorstand vorgelegt werden

    – endgültig über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahme- antrag oder einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss

    – Der Schlichtungsausschuss hat seine Entscheidung dem Vorstand, der Mitgliederversammlung und im Fall eines ausgesprochenen Ausschlusses, den Betroffenen bekannt zu geben.

§ 9 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  • 9.1 Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einerMehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

    9.2 Der Verein kann sich mit der für Satzungsänderungen geltenden Mehrheit auflösen. Die Einladungsfrist beträgt hierfür einen Monat. Die Monate Juli und August werden dabei nicht mitgerechnet.

    9.3 Im Falle der Auflösung beschließt die auflösende Mitgliederversammlungendgültig über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.

§ 10 Gerichtsstand

  • Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins. Karlsruhe, 18.11.2020